SUPERMÄRKTE MÜSSEN SONDERANGEBOTE MINDESTENS FÜR ZWEI TAGE VORHALTEN
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Kaufhaus ein besonders attraktives Sonderangebot beworben. Dieses war jedoch bereits am frühen Vormittag des ersten Aktionstages vergriffen. So sei beispielsweise ein Luftbett bereits nach 5 Minuten nicht mehr erhältlich gewesen.
Das LG Wiesbaden war der Auffassung, dass die Kunden aufgrund der nicht einschränkenden Werbung davon ausgehen durften, dass die Ware mindestens zwei Tage zur Verfügung steht. Auch ein bloßer Sternchenhinweis, dass die Ware nur vorübergehend und nicht in allen Filialen erhältlich sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Sei ein Sonderangebot bereits am ersten Tag ausverkauft, spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Unternehmen falsch kalkuliert habe. Anders sei nur dann zu entscheiden, wenn das Unternehmen nachweisen könne, dass im konkreten Fall eine nicht zu erwartenden Nachfrage nach dem beworbenen Artikel existierte.
Fazit:
Bekannt ist, dass man in seiner Werbung auf ein nur begrenztes Angebot hinweisen muss. Neu ist jedoch, dass die Gerichte einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Unternehmens annehmen, wenn die Ware bereits am ersten Tag ausverkauft ist. Man wird Supermärkten daher empfehlen müssen, sehr genau darauf hinzuweisen, wie groß das Angebot ist und wie lange es voraussichtlich aufrecht erhalten werden kann.
LG Wiesbaden vom 16.04.2010 – 7 O 373/04
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