22.06.2010

STEUERNACHTEILE AUS DER DURCHFÜHRUNG DES BEGRENZTEN REALSPLITTINGS BEI WIEDERVERHEIRATUNG

Die Verpflichtung, dem anderen Ehegatten die Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings zu erstatten, bezieht sich auf alle finanziellen Nachteile, nicht nur die Mehrsteueren. Werden z.B. aufgrund des höheren (unter Einschluß des erhaltenen Unterhalts) zu versteuernden Einkommens nicht nur höhere Steuern fällig, sondern auch andere Sozialleistungen gestrichen oder erhöht (z.B: Krankenversicherungskosten), sind auch diese Nachteile zu erstatten.


Der BGH hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, wonach ein Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau verspätetet Unterhalt zahlte im Jahre 2003 für die Jahre 2001 und 2002. Die Ehefrau hatte wieder geheiratet und mit ihrem zweiten Ehemann die steuerliche Zusammenveranlagung für das Jahr 2003 gewählt. Deshalb erhielt ihr 2. Ehemann eine Steuererstattung, da sie kein Einkommen erzielte. Nach Zustimmung zum begrenzten Realsplittung für ihren geschiedenen Ehemann konnte dieser rund 10.000,00 € Unterhaltsleistungen für das Jahr 2003 absetzen. Seine geschiedene Ehefrau und ihr neuer Ehegatte wurden deshalb neu steuerlich veranlagt. Es wurden Steuernachzahlungen von über 4.000,00 € aufgrund der Zusammenveranlung fällig. Die Ehefrau verlangte diesen Betrag von ihrem geschiedenen Ehemann als Nachteilsausgleich im begrenzten Realsplitting.


Die Klage wurde in letzter Instanz vom BGH größtenteils abgewiesen. Der geschiedene Ehemann habe nur den Nachteil zu erstatten, der seiner Ehefrau bei unterstellter getrennter steuerlicher Veranlagung (§ 26a EStG) entstanden wäre, auch wenn der Unterhaltsschuldner verspätet gezahlt habe. Da die Ehefrau aber selbst keine Einkünfte erzielte, sei auf ihrer Seite auch ein nur geringer Steuernachteil durch die Versteuerung der Unterhaltsleistungen entstanden. Die hohe Nachforderung beruhe auf dem Einkommen ihres heutigen Ehemannes und der Zusammenveranlagung, die zu einer höheren Steuerlast wegen der Steuerprogression führe. Diesen Nachteil des neuen Ehegatten habe der Geschiedene aber nicht zu übernehmen, sonst sei die Durchführung des begrenzten Realsplittings für ihn ein unkalkulierbares Risiko vgl. BGH, Urteil vom 17.2.2010- Az. XII ZR 104/07.


Für die Ehegatten der neuen Ehe gäbe es aber die Möglichkeit, nachträglich die getrennte Veranlagung zu wählen, wenn diese günstiger ist. Voraussetzung ist aber, dass der vorangegangene Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.


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