29.06.2010

MARKENRECHT - BUNDESPATENTGERICHT LEHNT EINTRAGUNG DER MARKE „SPEICHERSTADT“ AB

Das BPatG führt aus, dass einer Eintragung der Marke „Speicherstadt“ die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und des beschreibenden Charakters (Produktmerkmalsbeschreibung) entgegensteht. Das Gesetz verbietet eine Markenanmeldung unter anderem dann, wenn die Marke ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Für solche beschreibenden Angaben soll kein Monopol entstehen können.


Bei der Bezeichung „Speicherstadt“ handele es sich jedoch um eine schutzunfähige geographische Beschreibung. Zwar sei der Begriff „Speicherstadt“ an sich ortsneutral, da jede Stadt eine Speicherstadt haben könne. Der Begriff würde aber sofort und naheliegenderweise mit der am Hafenrand von Hamburg gelegenen Speicherstadt, einer der bekanntesten und größten Sehenswürdigkeiten Hamburgs, assoziert. In den dort vorhandenen mehrstöckigen Lagerhäusern (Speichern) könnten, jedenfalls in den oberen, nicht hochwassergefährdeten Stockwerken, so gut wie alle Erzeugnisse, in jedem Stadium der Verarbeitung, gelagert und gehandelt werden, so dass die Bezeichnung als beschreibend anzusehen sei.


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