05.07.2010

WETTBEWERBSRECHT – VERGLEICHENDE WERBUNG FÜR TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN MUSS LÄNGERE MINDESTVERTRAGSLAUFZEIT OFFEN LEGEN

Die Antragsgegnerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. In einem Werbeflyer verglich sie einen Ihrer Tarife mit dem eines Wettbewerbers. Dabei wies sie – zutreffenderweise – auf den günstigeren Preis ihres Tarifes hin. Im Kleingedruckten war zu lesen, dass die Mindestlaufzeit des Vertrages 24 Monate betrug. Die Mindestlaufzeit des Wettbewerbstarifs betrug hingegen nur 12 Monate, worauf in der Werbung jedoch nicht eingegangen wurde.


Das OLG Köln hat der Antragsgegnerin die Werbung untersagt, weil diese bei Verbrauchern eine Irreführung hervorrufe. Der Flyer erwecke bei Verbrauchern den Eindruck, die Vertragslaufzeiten der Verträge seien vergleichbar. Ein Preisvergleich müsse stets erkennen lassen, welche konkreten Dienstleistungen der Umworbene für die gegenübergestellten Preise von den unterschiedlichen Anbietern erhalte. Um eine Irreführung zu vermeiden, müssten alle Angaben gemacht werden, die für den Verbraucher wesentlich seien.


Zu diesen wesentlichen Umständen zähle auch die Vertragslaufzeit, da der Verbraucher regelmäßig an besonders kurzen Vertragslaufzeiten interessiert sei. Es sei dem Verbraucher nämlich ein Anliegen, sich nicht lange an Verträge binden zu müssen, um kurzfristig auf veränderte Angebote reagieren zu können. Der Verbraucher gehe daher davon aus, dass Verträge mit einer kürzeren Vertragslaufzeit regelmäßig teurer seien als solche mit einer langen Vertragslaufzeit.


Fazit: Die Entscheidung verdient Zustimmung. Wer sein Produkt mit dem eines Wettbewerbers vergleichen will, muss dem Verbraucher auch eine vernünftige Vergleichsgrundlage liefern. Dazu gehört es, dem Verbraucher alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Umstände mitzuteilen. Für den Werbenden ergibt sich daraus die Notwendigkeit, bei Preisvergleichen besonders umsichtig zu Werke zu gehen, um etwaige Abmahnungen verhindern zu können.



 


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