UNTERHALT NACH SCHEIDUNG NUR ZUM AUSGLEICH EHEBEDINGTER NACHTEILE
Außerdem ist erforderlich, daß sog. "ehebedingte" Nachteile vorliegen, die den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt rechtfertigen. Dabei muß nach neuester Rechtsprechung des BGH der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen, daß dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind, vgl. BGH, Urteil vom 24.3.2010, Az. XII ZR 175/08. In dem entschiedenen Fall hat der BGH die Befristung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt mit der Begründung, es sei offen geblieben, wie die berufliche Entwicklung der unterhaltsberechtigten Frau ohne die Ehe verlaufen wäre, der unterhaltsverpflichtete Ehemann habe das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht ausreichend dargelegt. Die Ehefrau hat dabei die sekundäre Beweislast, muß daher zu den ehebdingten Nachteilen jedenfalls so konkret vortragen, daß der beweisbelasteten Partei die Widerlegung möglich ist. Wahrscheinlichkeitserwägungen und Vermutungen über die berufliche Qualifizierung und ein höheres erzielbares Einkommen ohne die Ehe reichen dabei nicht aus. Wer also jung geheiratet und keine Ausbildung abgeschlossen hat, muß nach der Ehe auch unqualifizierte Erwerbstätigkeiten aufnehmen. Ist er dazu vollschichtig in der Lage, sind ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich. Das gilt nur dann nicht, wenn es gelingt konkret nachzuweisen, daß auch ohne Ausbildung eine kontinuierliche Tätigkeit mit steigendem Verdienst ausgeübt worden wäre, hätte man nicht geheiratet. Der Unterhaltsberechtigte ist also im streitigen Verfahren gehalten, so umfassend und so konkret wie möglich zu seinen Verdienstmöglichkeiten - ohne die Ehe - vorzutragen, will er nachehelichen Unterhalt für einen längeren Zeitraum durchsetzen.
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