12.07.2010

LEBENSVERSICHERUNG UND PFLICHTTEILSERGÄNZUNG

Es geht um die Bewertung einer Lebensversicherung, die einem Dritten durch ein widerrufliches Bezugsrecht durch den Erblasser zugewendet wird. Beim Tod des Erblassers, war sein Bruder als Alleinerbe und widerruflich als Bezugsberechtigter eingesetzt. Der einzige Sohn des Erblassers macht Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Bisher wurde für die Bewertung auf die Summe der eingezahlten Versicherungsprämien abgestellt, während die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insovenzrecht jetzt auf die Versicherungsleistung abstellt. Im Erbrecht geht der BGH neue Wege. Es sei für den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf den Wert abzustellen, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag selbst zuletzt noch hätte realisieren können. Nur diesen Wert habe er aufgegeben und "verschenkt". In aller Regel ist damit auf den Rückkaufswert abzustellen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht konkret einen über dem Rückkaufswert liegenden Veräußerungswert darlegen kann. Das Urteil des BGH hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, da der Abschluß einer Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung für einen Dritten klassisches Mittel der Altervorsorge ist. Der Ansatz nur des Rückkaufswertes führt zu einem erheblich geringeren Wert!
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