14.07.2010

FERNABSATZ ÜBERS INTERNET

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 15.04.2010 – 6 U 49/09 – entschieden, dass einem Kunden kein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zusteht, der eine Bahnkarte übers Internet erwirbt, die ihn innerhalb eines Zeitraumes von 11 Wochen zu zwei einfachen Bahnfahrten berechtigt. Grundsätzlich sehe das Gesetz zwar bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht des Käufers vor, da er in der Praxis keine Möglichkeit habe, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Diese Erwägung greife aber ersichtlich nicht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein. Der Gesetzgeber habe deshalb mit § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB bestimmte Fernabsatzgeschäfte vom Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes ausgenommen, so dass für diese kein Widerrufsrecht eingreife. Ausgenommen sind danach Verträge in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes zu erbringen ist.


Der Umstand, dass die Fahrkarte  nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ohne Erstattung des Fahrpreises und ohne Umtauschmöglichkeit verfällt, benachteilige den Erwerber auch nicht unangemessen, wenn der geforderte Fahrpreis deutlich unter dem regulären Preis liegt. Diese Vertragsbedingung stehe im Einklang mit § 18 der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Soweit dort nämlich vorgesehen ist, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung nicht benutzter Fahrausweise besteht, gelte dies nicht für ermäßigte Fahrausweise.


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