14.07.2010

8% ZINSEN ÜBER BASISZINSSATZ BEIM AUSGLEICHSANSPRUCH

Der BGH hat mit Urteil vom 16.06.2010 – VIII ZR 259/09 – festgestellt, dass der Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB als Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sei. Danach kann ein Unternehmer einen Verzugszins von 8% über dem Basiszinssatz verlangen.


Unternehmer i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB seien auch Einzelpersonen, sofern diese eine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, mithin auch ein Handelsvertreter.


Eine Entgeltforderung sei der Ausgleichsanspruch, weil er eine Vergütung darstelle, die dem Handelsvertreter die restliche, durch Provisionszahlungen bis zum Vertragsende noch nicht abgegoltene Gegenleistung für einen auf seine Vermittlungstätigkeit beruhenden Vorteil des Unternehmers verschaffen soll, der in der Schaffung des Kundenstamms liegt. Zwar habe der Ausgleichsanspruch neben seiner Entgelt- auch eine Billigkeitskomponente. Diese hindere aber nicht seine Qualifikation als Entgeltforderung.


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