19.07.2010
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STEUERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSSTRUKTUR IM RAHMEN BETRIEBSBEDINGTER KÜNDIGUNGEN
Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz darf ein Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen sich allenfalls bemühen, den status quo in Sachen Altersstruktur der Belegschaft, z.B. durch die Bildung bestimmter Altersgruppen, festzuschreiben. Im dem LAG zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber nicht die altersmäßige Personalstruktur erhalten, sondern den Altersdurchschnitt im Rahmen seines Auswahlverfahrens gesenkt. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sehe eine „Sicherung“ der Altersstruktur, nicht jedoch eine Veränderung/Verjüngung des Altersdurchschnitts vor. Daher sei die hier getroffene Sozialauswahl nicht angemessen.
(LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2010, 10 Sa 581/09).
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