19.07.2010
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VERBOT PRIVATER HANDYNUTZUNG WÄHREND DER ARBEITSZEIT
Das Benutzen von privaten Mobiltelefonen stelle insoweit auch kein mitbestimmungs-pflichtiges Ordnungsverhalten i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dar, so dass bei einer Untersagung kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Betracht kommt. Die Handynutzung betreffe mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten. Mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung des Handys sei nicht auszuschließen. Schließlich erstreckte sich das Handyverbot auch nicht auf die Pausen und es war eine Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in kritischen Situationen über die Zentrale möglich.
(LAG Rheinland-Pfalz 30.10.2009, 6 TaBV 33/09)
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