AUSGLEICHSANSPRÜCHE IN DER NICHTEHELICHEN LEBENSGEMEINSCHAFT
Die Parteien waren Miteigentümer einer Immobilie, die durch ein Darlehen finanziert wurde. Die monatliche Rate belief sich auf 750,00 €. Die Frau zog aus, während der Mann in der Wohnung blieb und noch etwa zwei Jahre lang die Finanzierungslast alleine trug. Das Objekt wurde dann an Dritte veräußert. Der Mann machte sodann gegen seine frühere Partnerin in Höhe der Hälfte der von ihm getragenen Lasten Gesamtschuldnerausgleichsansprüche geltend. Die Beklagte wehrte sich mit der Begründung, sie habe in gleicher Höhe Nutzungsentschädigungsansprüche, da der Kläger das Objekt alleine genutzt habe, außerdem habe er die Tilgungslast im Verhältnis zu ihr schuldbefreiend übernommen.
Gesamtschuldner sind im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile verpflichtet, die Lasten anteilig zu tragen, wenn sie nicht etwas anderes bestimmt haben, § 426 BGB. Etwas anderes sei hier jedoch nicht bestimmt worden. Nutzungsentschädigungsansprüche seien denkbar, zumal jeder Teilhaber an einer Immobilie nach seinem Auszug eine nach billigem Ermessen neue Verwaltung und Benutzung verlangen kann. § 745 II BGB. Für die eheliche Lebensgemeinschaft hat der BGH eine Neuregelung als angemessen angesehen, daß der Ausziehende von dem in der Wohnung Verbleibenden ein entsprechendes Entgelt für die Alleinnutzung verlangen kann (vgl. BGH FamRZ 1982, 355). Voraussetzung ist aber, daß der ausgezogene Partner ein solches Entgelt auch gefordert hat. Das sei hier niocht geschehen. Auch eine andere Nutzung sei nicht geltend gemacht worden. Die Beklagte sei vielmehr zu ihrem neuen Freund gezogen und habe an der Nutzung der Immobilie kein Interesse mehr gezeigt. Eine Nutzungsentschädigung kann aber nicht rückwirkend gefordert werden, sondern erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltenmachung. Auch wenn zunächst geplant gewesen sei, daß der Kläger die Immobilie gegen Übernahme der Finanzierungslasten übernehmen solle, sei doch alsbald auch für die Beklagte ersichtlich gewesen, daß dieser Plan scheitere. Auch dann habe sie aber keine neue Nutzungsregelung verlangt. Sie wurde daher entsprechend verurteilt, vgl. OLG Koblenz in FamRZ 2010, 1176 ff.
zurück zur Übersicht

