13.08.2010

VERFASSUNGSBESCHWERDE GEGEN DIE VERSAGUNG EINER HINTERBLIEBENENVERSORGUNG BEI EINGETRAGENER LEBENSPARTNERSCHAFT

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen hat, war die Frage, ob trotz der Gleichstellung der Lebenspartnerschaften in der Hinterbliebenenversorgung durch Gesetzesänderung ab 1.1.2005 nicht schon auch für die Zeit vorher Hinterbliebenenrente zu gewähren sei, weil die frühere gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei.


Der Senat wies darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet gewesen sei, selbst wenn die frühere gesetzliche Regelung als verfassungswidrig anzusehen sei. Für nicht mehr geltendes Recht bestehe in aller Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, die Verfassungsmäßigkeit auch noch nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes zu klären.


Wenn die Verfassungswirdirgkeit eines Gesetzes - wie hier- nur gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, könne das Bundesverfassungsgericht nur dem Gesetzgeber aufgeben, für eine Neuregelung zu sorgen und das erst für die Zeit ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der Zeitraum war hier aber nicht mehr streitig, vgl. Beschluß vom 11.6.2010 - 1 BvR 170/06 -


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