KARENZENTSCHÄDIGUNG BEI TEILWEISER UNWIRKSAMKEIT EINES WETTBEWERBSVERBOTS
Der Kläger war für die Beklagte als angestellter Marketingleiter tätig. Die Beklagte stellte Fenster und Türen her, die sie an den Fachhandel verkaufte. Sie hatte mit dem Kläger ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das ihm untersagte, für die Zeit nach Vertragsbeendigung für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Nach Beendigung seines Arbeits-verhältnisses bei der Beklagten fing der Kläger als Handelsvertreter für einen Facheinzel-händler an und vermittelte Fenster und Türen an Endverbraucher. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Zahlung der Karenzentschädigung.
Das BAG hat entschieden, dass dem Kläger trotz der Tätigkeit für das Konkurrenzunter-nehmen eine Karenzentschädigung zustand. Denn nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB sei ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers diene. Eine Vertriebstätigkeit auf einer anderen Handelsstufe stelle aber in der Regel keine unzulässige Konkurrenztätigkeit dar, an deren Untersagung ein berechtigtes geschäftliches Interesse des vormaligen Arbeitgebers bestehe. Der Kläger war für die Beklagte für den Verkauf an den Fachhandel zuständig gewesen, so dass ihm eine Verkaufstätigkeit an Endkunden nicht untersagt werden durfte.
Der Kläger habe jedoch den für ihn verbindlichen Teil des Wettbewerbsverbots eingehalten, indem er nicht den Fachhandel bedient habe. Damit habe ihm die Karenzentschädigung für die Unterlassung des Wettbewerbs zugestanden.
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