ERBRECHTLICHE GLEICHSTELLUNG VON LEBENSPARTNERN
Zwei Lebenspartner - eine Frau und ein Mann - hatten Verfassungsbeschwerde gegen die Ungleichbehandlung eingelegt, nachdem das Finanzamt nach dem Tod ihrer jeweiligen Partner(in) 2001 und 2002 die Erbschaftssteuern nach der ungünstigen Steuerklasse III festgesetzt hatte. Das Bundesverfassungsgericht gab ihnen Recht und forderte den Gesetzgeber auf, bis Ende des Jahres 2010 eine neue gesetzliche Regelung zu finden. Zwar wurde mit der Erbschaftsreform 2008 die Ungleichbehandlung bei dem Freibetrag gegenüber Verheirateten beseitigt (früher 5.200,00 € jetzt 307.000,00 € plus persönlicher Freibetrag), die Ungleichbehandlung bei der Steuerklasse blieb jedoch. Eheleute zahlen zwischen 7 und 30 % an Erbschaftssteuern, bei Lebenspartnern sind es bisher zwischen 17 und 50 %. Das Argument, wonach der grundgesetzliche Schutz der Ehe auch auf das Erbrecht ausstrahle, zog beim Bundesverfassungsgericht nicht. Die Richter fanden also keinen Unterschied zwischen homosexueller und heterosexueller Ehe. Lebenspartner stünden füreinander ein wie Eheleute, sie hätten gleiche Unterhalts- und Einstandspflichten. Ihre Erwartung, beim Tod eines Partners ebenso abgesichert zu werden wie ein Ehepartner, sei gerechtfertigt. Dabei käme es auch nicht auf den angeblichen Schutz für aus einer Ehe hervorgegangener Kinder an, da der Freibetrag davon unabhängig gewährt würde.
Zwar ist ein entsprechendes Gesetzesvorhaben der Bundesregierung bereits auf dem Weg, der Gesetzgeber muß jetzt allerdings auch eine Lösung für alle "Altfälle" seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 finden, dies bis Ende 2010. Bereits besteuerte Lebenspartner dürfen erwarten, daß früher ungünstige Erbschaftssteuerbescheide aufgehoben und etwaig zuviel gezahlte Steuern rückerstattet werden!
zurück zur Übersicht

