30.08.2010

MARKENRECHT: LÄNGERE WORTFOLGEN SIND IN DER REGEL NICHT ALS MARKE SCHUTZFÄHIG

Im konkreten Fall hatte die Anmelderin folgende Wortfolgen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden wollen:


„Die Vision: Einzigartiges Engagement in Trüffelpralinen“
„Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist“
„Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit“


Das DPMA hatte die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.


Grundsätzlich fehlt es einer Marke an der notwendigen Unterscheidungskraft, wenn die Marke nicht geeignet ist, die Waren- oder Dienstleistungen eines Unternehmens als von diesem stammend zu kennzeichnen. Man muss also von der Marke auf das Unternehmen schließen können müssen. Dies müsse, so der BGH, auch bei längeren Wortfolgen gewährleistet bleiben.


Zwar seien die angemeldeten Wortfolgen weder beschreibend noch handele es sich um gebräuchliche Wortfolgen, denen der Verkehr ohnehin jedwede Unterscheidungskraft abspricht. Gleichwohl fehle es vorliegend an der notwendige Unterscheidungskraft, da es den Zeichen an Kürze, Originalität und Prägnanz und damit an wichtigen Indizien fehle, die für eine Unterscheidungskraft von Bedeutung seien. Längere Wortfolgen seien daher per se nicht unterscheidungskräftig.


Fazit: Die Entscheidung passt zur bisherigen restriktiven Rechtsprechung bei der Unterscheidungskraft von Wortfolgen. In dieser Absolutheit ist die Aussage des BGH jedoch neu. Längere Wortfolgen sollen per se nicht unterscheidungkräftig sein und zwar unabhängig davon, ob der Verkehr aus dem Slogan zumindest auch einen Herkunftshinweis entnimmt. Dies wird man zukünftig bei der Markenanmeldung berücksichtigen müssen.


Rechtsanwalt Dennis Groh


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