PRAXISINFO ERBRECHT
Steuerklassen zur Berechnung der Erbschaftssteuer
Steuerklasse I:
- Ehegatten
- Kinder und Stiefkinder
- Abkömmlinge von Kindern und Siefkindern (Enkel, deren Eltern verstorben sind)
- Eltern und Großeltern
Steuerklasse II:
- Eltern und Großeltern, soweit nicht zu Klasse 1 gehörig
- Geschwister
- Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen)
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder
- der geschiedene Ehegatte
Steuerklasse III:
- der eingetragene Lebenspartner und alle übrigen Personen
Persönliche Steuerfreibeträge zur Berechnung der Erbschaftssteuer
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000,00 €
- Kinder und Enkel, deren Eltern versorben sind 400.000,00 €
- Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel 200.000,00 €
- Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) 100.000,00 €
- Personen der Steuerklasse II 20.000,00 €
- Personen der Steuerklasse III 20.000,00 €
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine anderweitige letztwille Verfügung vorliegt. Das deutsche Erbrecht unterscheidet vier Ordnungen, wobei Erben der näheren Ordnungen die Erben entfernterer Ordnungen ausschließen. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, in der zweiten Ordnung erben die Eltern und deren Abkömmlinge. Sind Kinder vorhanden, erben sie allein und schließen die Eltern aus. Daneben tritt das gesetzliche Erbecht des Ehegatten. Dessen Erbteil richtet sich der Höhe nach dem Verwandtschaftsgrad der anderen Erben, der Anzahl der Erben und der Art des Güterstandes, in dem er mit dem Erblasser gelebt hat.
Pflichtteil
Den Pflichtteil erhalten Verwandte nur dann, wenn sie zum Kreis der Berechtigten gehören und durch letztwillige Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen sind. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) und der überlebende Ehegatte.
Testament
Im Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge ändern, Erben einsetzen oder ausschließen, den Nachlaß aufteilen, Auflagen anordnen etc. Das will allerdings gut bedacht sein, so dass vorher rechtliche Beratung eingeholt werden sollte.
Das Testament können Sie sodann selbst verfassen oder aber auch notariell errichten lassen und in Verwahrung geben. Errichten Sie es selber, muß es zur Wirksamkeit vollständig handschriftlich verfaßt, datiert und unterzeichnet sein.

