KINDSCHAFTSRECHT
Das Kindschaftsrecht
Zum Kindschaftsrecht gehören die Bereiche Abstammungsrecht, Sorge- und Umgangsrecht, das Adoptionsrecht, Namensrecht und vor allem das Kindesunterhaltsrecht.
Die jeweiligen Verfahrensvorschriften sind in unterschiedlichen Gesetzen enthalten, seit der Reform des Verfahrensrechts aber im wesentlichen im Familienverfahrensgesetz (FamFG).
Abstammungsrecht
Nach dem Gesetz ist –verständlicherweise - Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.
Bei Vätern kann das schwieriger werden. Vater kann sein
- der Mann, der zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Das kann komplizierte gerichtliche Verfahren nach sich ziehen, wenn z.B. eine Ehefrau mit einem anderen Mann geschlechtlichen Verkehr hat und daraus ein Kind entstanden ist . Gesetzlicher Vater ist der Ehemann, biologischer Vater der Dritte, der die Vaterschaft nicht einfach anerkennen kann. Zuvor bedarf es der Anfechtung der Vaterschaft z.B. durch den Ehemann.
Da von dem verwandtschaftlichen Verhältnis zahlreiche weitere Fragen abhängen, - erbrechtliche, unterhaltsrechtliche -, ist die Feststellung des biologischen Vaters von erheblicher Bedeutung auch für das Kind, das neben Vater und Mutter ein eigenes Anfechtungsrecht hat, auch nach Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfrist von zwei Jahren.
Unterhaltsrecht
Zum 1.1.2008 ist die Unterhaltsreform in Kraft getreten. Dadurch hat sich auch die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geändert. Vorrangig berechtigt sind jetzt minder-jährige Kinder bzw. Kinder bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie noch in der Ausbildung sind und im Haushalt eines Elternteils leben (sog. priviligierte Volljährige).
Unterhalt wird entweder durch die tatsächliche Betreuung gewährt oder durch Barunterhalt, den der Elternteil zahlen muß, bei dem das Kind nicht lebt. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils und dem Alter des Kindes. Der Mindestunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt und wird in Stufen, Einkommen und Alter des Kindes angehoben.
Das Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Auf den Barunterhalt des anderen Elternteils wird es jedoch hälftig angerechnet, so daß beide davon profitieren.
Auch volljährige Kinder haben, wenn sie noch in der Ausbildung sind und ihren Lebensunterhalt dadurch nicht alleine decken können, Anspruch auf Unterhalt. Der richtet sich jetzt gegen beide Elternteile quotiert nach der Höhe ihres bereinigten Einkommens (vorrangige Unterhaltspflichten und der Selbstbehalt werden abgezogen). Das Kindergeld wird jetzt voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet, das dafür auch Anspruch darauf hat, daß ihm das Kindergeld voll ausgezahlt wird.
Sorgerecht
Das elterliche Sorgerecht umfaßt die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung eines minderjährigen Kindes. Die elterliche Sorge haben verheiratete Paare gemeinsam, auch nach Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Nicht miteinander verheiratete Paare haben die gemeinsame elterliche Sorge nur, wenn sie eine Sorgeerklärung abgeben. Sonst hat (noch) die Mutter das alleinige Sorgerecht. Hier soll es jedoch in Kürze eine gesetzliche Änderung geben, um auch dem nichtehelichen Vater gleiche Rechte zu geben.
Das gemeinsame Sorgerecht kann aufgehoben werden und einem Elternteil allein zugesprochen werden. Erforderlich ist ein Antrag beim Familiengericht, der daraufhin überprüft wird, ob die Aufhebung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Stirbt der Elternteil, der das Sorgerecht allein inne hatte, ist ein Antrag des anderen Elternteils erforderlich. Auch hier findet jedoch eine Überprüfung des Kindeswohls statt, die Übertragung erfolgt nicht „automatisch“. Eine nahe Beziehung zwischen Kind und Elternteil ist allemal erforderlich.
Besteht die gemeinsame elterliche Sorge, müssen die Eltern sich – auch wenn sie getrennt leben oder geschieden sind – miteinander abstimmen, was Entscheidungen für das Kind betrifft. Das gilt jedoch nicht für Entscheidungen des täglichen Lebens (z.B. welche Fernsehsendung darf gesehen werden, welcher Verein wird besucht). Diese Entscheidung trifft der Elternteil allein, bei dem das Kind lebt. Für wichtige Entscheidungen, die Weichen stellen für die zukünftige Entwicklung des Kindes (z.B. Schulauswahl, schwere Operationen, Konfessionswechsel)müssen gemeinsam getroffen werden. Können Eltern sich nicht eini-gen, kann das Familiengericht in der jeweiligen Angelegenheit einem Elternteil allein die Entscheidungsbefugnis übertragen.
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht stellt sicher, daß der Kontakt zwischen Kind und ihm nahestehenden Personen erhalten bleibt. Umgangsberechtigt sind die Eltern, aber auch Großeltern oder andere nahestehende Dritte.
Eltern haben das Recht und die Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind. Geschwister, Großeltern haben das Recht nur, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder zeitweise aussetzen, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet ist. Die Ausgestaltung des Umgangs sollte tunlichst durch die Eltern selbst erfolgen. Hillfe dabei bieten das Jugendamt und andere Beratungs-stellen. Ist gleichwohl eine Einigung nicht möglich, kann das Familiengericht auf Antrag eine Entscheidung fällen.
Namensrecht
Kinder erhalten als Nachnamen den Familiennamen der Eltern. Haben die Eltern bei keinen Familiennamen gewählt, können sie das nach der Geburt noch tun, wenn sie das gemein-same elterliche Sorgerecht haben (weil sie eine Sorgeerklärung abgegeben haben oder verheiratet sind). Können sie sich nicht einigen, überträgt wieder das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil.
Haben die Eltern nicht das gemeinsame Sorgerecht, erhält das Kind des Namen der Mutter, wobei die Eltern einvernehmlich auch den Namen des Vaters bestimmen können. Ein Doppelname des Kindes scheidet aus.
Erhalten die Eltern später das gemeinsame Sorgerecht, können sie die Namenswahl binnen drei Monaten ändern.
Nach Scheidung und Wiederverheiratung eines Elternteils kann das Kind auch den Namen des neuen Ehegatten erhalten, wenn er Familienname in der neuen Ehe wurde. Voraussetzung ist die alleinige elterliche Sorge und die Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt. Hat auch der andere Elternteil das Mitsorgerecht oder trägt das Kind seinen Namen, muß er einwilligen. Tut er das nicht, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Die Zustimmung auch des Kindes ist erforderlich, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat.
Ihre kompetente Ansprechpartnerin auf dem Gebiet des Kindschaftsrecht ist Frau Rechtsanwältin Susanne Strick in Köln.

