VERWALTUNGSRECHT

Das Verwaltungsrecht ist Teil des Öffentlichen Rechts und stellt einen Sammelbegriff all derjenigen Rechtsnormen dar, die das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern und Unternehmen näher regeln. Es setzt sich aus dem Allgemeinen und dem Besonderen Verwaltungsrecht zusammen. Obwohl das Verwaltungsrecht dem Staat verschiedene Möglichkeiten bietet, dem Bürger „auf Augenhöhe“ zu begegnen – etwa durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder durch einen Vergleich –, stehen sich die Beteiligten ganz überwiegend in Form eines Über-und Unterordnungsverhältnisses gegenüber. Aufgabe des Allgemeinen Verwaltungsrechtes ist es, dieses besondere Verhältnis zu strukturieren und auch für den beteiligten Bürger transparent und beherrschbar zu machen. Hierzu werden etwa Anhörungs- und Auskunftsrechte der Beteiligten begründet, bestimmte Formen der Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen vorgeschrieben (förmliche Zustellung) oder Widerspruchsmöglichkeiten der Entscheidungsadressaten normiert. Im Übrigen stellt das Allgemeine Verwaltungsrecht der öffentlichen Verwaltung bestimmte Handlungsformen zur Verfügung, von denen der Verwaltungsakt die praktisch wichtigste und häufigste darstellt.

Die öffentliche Verwaltung – sei es in Form der Kommunen, der Länder oder des Bundes – tritt (an-)ordnend, leistend oder gestaltend in Erscheinung. Es ist zu beachten, dass das Verwaltungsrecht auch heute noch in erster Linie Gefahrenabwehrrecht darstellt – dies gilt vor allem im (allgemeinen) Polizei- und Ordnungsrecht, aber etwa auch in dessen Sondergebieten des Handwerks-, Gaststätten-, Waffen- und Gewerberechts. Allerdings sieht sich die Wirtschaft neben diesem „klassischen“ Bereich zunehmend einer Leistungs- und Regulierungsverwaltung gegenüber, deren Gegenstand nicht die Gefahrenabwehr, sondern die Deregulierung ehemals monopolisierter Märkte bildet. Bei all dem spielen die europarechtlichen Bezüge in immer stärkerem Maße eine Rolle.

Entsprechend vielgestaltig sind die Bereiche, die dem Besonderen Verwaltungsrecht zugeordnet werden. Das Besondere Verwaltungsrecht tritt – als Spezialrecht – ergänzend und modifizierend neben die Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Im Einzelnen zählen etwa das

 Abgabenrecht (Grundbesitzabgaben; Erschließungsbeiträge)
 öffentliche Baurecht als Bauordnungsrechts + Bauplanungsrecht)
 Beamtenrecht/ Recht des öffentlichen Dienstes
 Denkmalschutzrecht
 öffentliche Dienstrecht
 Gaststättenrecht
 Gewerberecht
 Handwerksrecht
 Hochschulrecht
 Immissionsschutzrecht
 Kommunalrecht
 Polizei- und Ordnungsrecht
 Prüfungsrecht
 Schulrecht
 Straßen- und Wegerecht
 Subventions- und Beihilfenrecht
 Umweltrecht
 Versammlungsrecht
 Wasserrecht

dazu, wobei die Aufzählung keinesfalls abschließend ist. Soweit Sie Fragen zu anderen als den hier genannten Gebieten haben, sprechen Sie uns gerne an. 

Auseinandersetzungen im Bereich des Öffentlichen Rechts folgen nicht nur während des Verwaltungsverfahrens eigenen Regeln; auch für ein sich möglicherweise anschließendes Gerichtsverfahren gelten prozessuale Besonderheiten, die sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Diese normiert verschiedene Arten gerichtlichen Rechtsschutzes, die einem Beteiligten zur Verfügung stehen, um sich (1) gegen staatliches Handeln zur Wehr zu setzen, um (2) die Verwaltung zu verpflichten, einem zuvor abgelehnten Antrag zu entsprechen oder um (3) das (Nicht-)Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen. Angesprochen sind hierbei die (1) Anfechtungs-, die (2) Verpflichtungs- und die (3) Feststellungsklage, für deren Erhebung jeweils Besonderheiten gelten. Zu denken ist schließlich an ein Normenkontrollverfahren, mit dem in Nordrhein-Westfalen die Rechtsgültigkeit eines Bebauungsplanes geprüft werden kann. Prozessual bilden die vorgenannten Klagen das so genannte Hauptsacheverfahren, in dem das Gericht regelmäßig um eine – in der jeweiligen Instanz – endgültige Entscheidung ersucht wird.

Angesichts der langen Verfahrensdauer kann das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens nicht immer abgewartet werden. Vielmehr geht es im Verwaltungsrecht häufig darum, Belastungen kurzfristig vorläufig abzuwehren oder bestimmte Rechte vorübergehend zu sichern. Hierzu dient das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, bei dessen Durchführung Sie LEINEN & DERICHS ebenfalls kompetent begleitet.

Bei LEINEN & DERICHS gehört das Öffentliche Baurecht, bestehend aus seinen Teilen Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht traditionell zu den Kernkompetenzen. Wir unterstützen Investoren schon im Stadium der Planung von Bauvorhaben und versuchen Konflikte rechtzeitig zu vermeiden. Das wird häufig nur durch Einbindung der von einem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn gelingen. Planungssicherheit besitzt oberste Priorität, weshalb die mit einem Vorhaben verbundenen rechtlichen Risiken vor Baubeginn nicht nur erkannt, sondern im Idealfall beseitigt worden sein sollten.

Das Klageverfahren ist in solchen Fällen nicht immer der ökonomisch sinnvollste Weg. Nicht nur die Verfahrensdauer, sondern auch die Unwägbarkeit, ob am Ende einer Klage das gewünschte Ergebnis erzielt werden wird, lassen die Verhandlung und Schlichtung manchmal Erfolg versprechender erscheinen. Neuerdings bieten auch die Verwaltungsgerichte in geeigneten Fällen die Durchführung eines Mediationsverfahrens an.

Im Einzelnen sind wir im Baurecht wie folgt für Sie tätig:

Wir begleiten gewerbliche Bauherrn (Vorhabenträger) bei der Aufstellung und Realisierung vorhabenbezogener Bebauungspläne. Die Beantragung von Bauvorbescheiden und Baugenehmigungen ist nicht nur Sache des Architekten; auch in rechtlicher Hinsicht lassen sich bereits im Antragsverfahren die Weichen so stellen, dass es keiner Verpflichtungsklage auf Erteilung bedarf.

Für die von einem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn prüfen wir die Erfolgsaussichten eines Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz bzw. im Klageverfahren und führen diese erforderlichenfalls durch. Sollte der Bauherr das Bauvorhaben dennoch weiter betreiben, erwirken wir eine Baustilllegungsverfügung. Als ultima ratio darf die Baubehörde eine Abrissverfügung erlassen, wenn ein Bauvorhaben ohne Baugenehmigung errichtet wurde (sog. „Schwarzbau“) und feststeht, dass die Voraussetzungen einer nachträglichen Genehmigung nicht einmal vorübergehend vorgelegen haben und auch nicht mehr vorliegen werden.

Vielfach besteht die Schwierigkeit bei der Planung von Bauvorhaben darin, dass zwar ein Grundstück vorhanden ist, für dieses aber ein Bebauungsplan nicht aufgestellt wurde. Es gilt dann, die zulässige Bebauung zu ermitteln. Bauherrn hören von der Baugenehmigungsbehörde an dieser Stelle häufig, das geplante Vorhaben erfülle zwar alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen – die sich mit Blick auf die Einhaltung der Abstandsflächen, des Brandschutzes, der Anzahl der Stellplätze und nicht zuletzt der verwendeten Baumaterialien ergeben –, doch füge sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es sind damit die Probleme angesprochen, die ein Bauvorhaben im sog. unbeplannten Innenbereich aufwerfen kann; meistens können sie allerdings gemeinsam mit der Baubehörde ausgeräumt werden. LEINEN & DERICHS verfügt über umfangreiche Erfahrungen bei der Führung solcher Verhandlungen.

Ihr Ansprechpartner im Bereich Verwaltungsrecht und Öffentliches Baurecht ist Rechtsanwalt Thorsten Scheuren.


ÖFFENTLICHES WIRTSCHAFTSRECHT (Wirtschaftsverwaltungsrecht)

Das öffentliche Wirtschaftsrecht ist ein Teilgebiet des Verwaltungsrechts und beinhaltet insbesondere das:

 Gewerbe- und Handwerksrecht
 Subventions- und Beihilfenrecht
 Kommunalwirtschaftsrecht

Mehr als anderswo ist das öffentliche Wirtschaftsrecht durch seine Bezüge zum Europarecht geprägt, weshalb der isolierte Blick auf die nationale Wirtschaftsordnung nicht mehr ausreicht. Im Mittelpunkt der gemeinsam von den Mitgliedstaaten der EU getragenen Wirtschaftsordnung steht die Idee eines „Gemeinsamen Marktes“, weshalb das europäische Wirtschaftsrecht im Grundsatz dem Prinzip des freien Wettbewerbs ohne Wettbewerbsverzerrungen folgt. Sowohl national als auch europaweit sind dem freien Markt allerdings dort Grenzen gesetzt, wo die Politik eine Marktordnung für unerlässlich hält. Das betrifft vor allem die Landwirtschaft oder die Fischerei – aber auch das Verkehrswesen. Jüngste Entwicklungen in diesem Bereich gehen etwa im Luftverkehrsrecht dahin, Fluggästen in der EU einen einheitlichen Ausgleichsanspruch für den Fall der Annullierung ihres Fluges zu gewähren. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat diesen Anspruch dahin konkretisiert, dass auch bloße Verspätungen – ab einer gewissen Dauer – ausgleichspflichtig seien. Stärker als die Privaten sind allerdings Unternehmen von der steten Entwicklung des Gemeinschaftsrechts betroffen.

LEINEN & DERICHS verfolgt diese Entwicklungen und prüft die Vereinbarkeit Ihres Vorhabens auch mit europäischem Recht.

Ihre kompetenten Ansprechpartner für diesen Bereich sind Rechtsanwalt Lothar Schmude und Rechtsanwalt Thorsten Scheuren in Köln.