Trotzdem die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung bundesweit eindeutig Position bezogen hat, kommt es immer noch vor, dass Arbeitnehmer durch die Vorlage falscher Impfausweise beim Arbeitgeber den Verlust des Arbeitsplatzes riskieren.

Im März 2022 hat das Arbeitsgericht Köln die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises für wirksam befunden.

Was aber war passiert?

Die Klägerin arbeitete bei der beklagten Arbeitgeberin als Facharbeiterin. Die Arbeitgeberin erbringt Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die klagende Arbeitnehmerin betreute Kundenunternehmen, zu denen auch Pflegeeinrichtungen gehören. Im Zuge der seit Anfang 2021 begonnene bundesweiten Impfkampagne gegen das Corona-Virus informierte die Arbeitgeberin im Oktober 2021 alle Mitarbeiter, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Die Klägerin erklärte daraufhin gegenüber ihrem Teamleiter, sie sei vollständig geimpft und legte Anfang Dezember 2021 auch ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor. Die Arbeitgeberin plante die Klägerin deshalb weiter für Kundentermine ein. Im November und Dezember 2021 nahm die Klägerin dann Außentermine bei Kunden in Präsenz wahr.

In der Folge führte die Arbeitgeberin Überprüfungen der Impfunterlagen durch. Nach Behauptung der Arbeitgeberin führte diese im Falle der Klägerin zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden sind. Die Arbeitgeberin hörte die Klägerin dazu zunächst an und sprach danach eine außerordentliche fristlose Kündigung aus.

Gegen die Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage, welche das Arbeitsgericht Köln abgewiesen hat. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt, da die Klägerin den Vorwurf, die Eintragungen in dem von ihr vorlegten Impfpass seien unzutreffend, nicht habe entkräften können. Die daraus folgende Missachtung der 2-G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden sei nicht nur weisungswidrig, sondern stelle darüber hinaus auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung der Klägerin zur Wahrung der Interessen der Beklagten dar. Der Umstand, dass die Klägerin ihre unwahre Behauptung eines vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht hat, wurde das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt. Die Arbeitgeberin durfte fristlos kündigen.

Dieser rechtlichen Wertung stehen nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Köln auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Die Arbeitgeberin sei in Erfüllung der aus § 28b Abs. 3 IfSG a. F. folgenden Kontroll-Verpflichtung der 3-G-Regel auch zum Abgleich mit den öffentlich erhältlichen Daten der Chargenabfrage berechtigt gewesen. Nur so war mangels Vorlage des QR-Codes sicherzustellen, dass tatsächlich der behauptete Impfstatus gegeben war.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.03.2022, 18 Ca 6830/21