Kein Nachgewähranspruch auf Urlaubstage bei Coronaquarantäne

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen, wenn er sich innerhalb der genehmigten Urlaubszeit auf behördliche Anordnung hin als Kontaktperson ersten Grades in Quarantäne begeben muss und eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt.

So entschied das Arbeitsgericht Bonn am 07.07.2021. Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Entscheidung am 13.12.2021 durch Zurückweisung der Berufung bestätigt.

Beide Gerichte stellten bei Ihren Entscheidungen darauf ab, dass die Voraussetzungen von § 9 Bundesurlaubsgesetz für die Nachgewährung von Urlaubstagen mangels Arbeitsunfähigkeit nicht vorlagen. Voraussetzung des Nachgewähranspruches ist eine durch ärztliches Attest nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit während des genehmigten Jahresurlaubes. Solche „Kranktage“ werden auf den Urlaub nach der gesetzlichen Regel nicht angerechnet. Vorliegend lag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch nicht vor und eine behördliche Quarantäneanordnung steht einer solchen auch nicht gleich. Bemerkenswert ist die Feststellung, dass auch der sich wegen einer symptomlosen Coronainfektion in Quarantäne befindliche Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfähig bleibe, soweit nicht die Quarantäne als solche der Arbeitsausübung im Wege stehe. Auch scheidet eine analoge Anwendung von § 9 Bundesurlaubsgesetz bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus aus. Weder liegt hier eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor.

Noch ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.