Infiziert sich ein Arbeitnehmer mit Corona, so hat er nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Siegburg vom 30.03.2022 gegen den Arbeitgeber nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin als Krankenschwester in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen. Vom Arbeitgeber erhielt sie keine Atemschutzmaske. Anfang April 2020 wurde die Klägerin dann positiv auf das Corona-Virus getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit dem Corona-Virus. Mit der Klage begehrte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2022 abgewiesen. Diese Entscheidung lag in erster Linie darin begründet, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, hinreichend darzulegen, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es konnte gerade nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Klägerin sich tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es ist für Das Arbeitsgericht Siegburg darum unklar geblieben, bei wem sich die Klägerin in welcher Situation angesteckt haben will.

Daran hat auch ein in den Prozess eingeführtes ärztliches Attest der Klägerin nichts geändert. Darin wurde zwar attestiert, dass sich die Klägerin am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, es war für das Arbeitsgericht Siegburg jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage kommen konnte. Die Ärztin hat die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet. Es konnte darum eben nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom vom 30.03.2022, 3 Ca 1848/21