Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2019 den Gesetzentwurf zur Regelung der Provisionsteilung zwischen Käufer und Verkäufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern beschlossen. Mit der Novellierung wird die in der Praxis bereits verbreitete Doppeltätigkeit damit zum gesetzlichen Leitbild und die Rolle der Immobilienmakler als neutrale Vermittler gestärkt. Nach dem Entwurf wird es zukünftig im Regelfall nicht mehr möglich sein, dem zweitbeauftragenden, in der Regel dem Käufer, die Zahlung der gesamten Provision aufzubürden. Da der Gesetzgeber mit dem Entwurf auf die Knappheit des Wohnungsmarktes reagieren wollte, wurden die Änderungen auf den Fall beschränkt, dass es sich bei dem Käufer um eine natürliche Person und dem Makler um einen Unternehmer handelt. Ein bisher gerne praktiziertes Modell, nachdem der Makler für den Verkäufer provisionsfrei arbeitet wird in diesen Fällen nach dem Gesetzentwurf nicht mehr möglich sein, sofern der Makler nicht insgesamt leer ausgehen möchte. Die Verabschiedung des Gesetztes wird nach derzeitigem Kenntnisstand für Februar 2020 erwartet. Mit einem Inkrafttreten ist somit im Herbst 2020 zu rechnen. Makler sollten sich daher frühzeitig mit den Neuerungen auseinandersetzen, um auch nach der Reform ihre Honoraransprüche noch durchsetzen zu können. Als Verbandsanwalt des IVD-West e.V. berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Andreas Schmidt zu allen Fragen rund um das Maklerrecht und der anstehenden Gesetzesänderung.
Provisionsteilung zwischen Käufer und Verkäufer – Neuregelung der Maklerprovision vom Bundeskabinett beschlossen
Okt 25, 2022 | Bau & Immobilien