Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2022) berücksichtigt die jüngere Rechtsprechung des BGH zur Bedarfsbestimmung beim Kindesunterhalt. Danach ist nicht mehr – wie nach den früheren Düsseldorfer Tabellen – ab einem monatlich über 5.500,00 EUR liegenden Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ein etwaiger über den Tabellenunterhalt hinausgehender (Elementar-)Bedarf des Kindes konkret darzulegen, sondern die Einkommensgrenze für die pauschalierte Bedarfsbemessung wurde auf 11.000,00 EUR pro Monat verdoppelt. Die Tabelle endet daher nicht mehr mit der 10., sondern nun mit der 15. Einkommensgruppe.

Dies kann die Abänderung alter Unterhaltstitel begründen, mit welchen – ohne konkrete Bedarfsbemessung des Kindes – noch ein nach der 10. Einkommensgruppe endender Tabellenunterhalt tituliert worden ist, obwohl der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Unterhaltseinkommen von mehr als 5.500,00 EUR monatlich erzielt.

Auch beim Ehegattenunterhalt ist es nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH möglich, den eheangemessenen Bedarf nicht mehr lediglich bis zu einem monatlichen Familieneinkommen von 5.500,00 EUR netto pauschal nach einer Quote zu bemessen, sondern auch hier ist nunmehr ein Familieneinkommen von 11.000,00 EUR pro Monat die Grenze für eine Quotenberechnung. Der BGH hat zwischenzeitlich zudem dazu Stellung genommen, dass der sog. Erwerbsbonus lediglich mit 1/10 des Netto-Erwerbseinkommens zu bemessen ist und nicht mit 1/7. Auch alte Ehegattenunterhaltstitel sollten wegen der (Rechtsprechungs-)Änderungen ggfls. einer Prüfung auf Abänderbarkeit unterzogen werden.

Die aktuelle Tabelle kann auf der Homepage des OLG Düsseldorf abgerufen werden.