Die Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG sind Gegenstand eines Beschlusses des BGH vom 8.2.2022 (II ZR 118/21). Die Entscheidung betrifft die Frage einer möglichen Enthaftung des Geschäftsführers im Falle eines nicht ausdrücklich von allen Gesellschaftern gebilligten Geschäftsführerhandelns.

Geschäftsführer haften nicht, soweit die Gesellschaft ihrem Tun oder Unterlassen zustimmen. Unproblematisch ist eine Enthaftung gegeben bei ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschafter – ob formlos oder mittels förmlichen Gesellschafterbeschlusses. Wenn eine ausdrückliche Zustimmung aber nicht vorliegt, dann stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geschäftsführerhaftung sonst ausgeschlossen sein kann. Im Grundsatz ist das nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn sämtliche Gesellschafter nach zutreffender Information über den Sachverhalt mit dem Handeln des Geschäftsführers einverstanden sind.

Unklar sind aber die genauen Anforderungen: wie viel genau müssen die Gesellschafter wissen und welche Umstände reichen für ein stillschweigendes Einverständnis? Eine Klärung bringt auch der neuere Beschluss des BGH nicht. Der BGH stellt lediglich fest, dass aus der reinen Kenntnis eines Gesellschafters von einer Maßnahme noch nicht zwingend auf ein Einverständnis geschlossen werden dürfe. „Bei Hinzutreten weiterer Umstände“ sei aber eine stillschweigende Übereinkunft über eine Maßnahme anzunehmen, wenn der der Geschäftsführer in Anbetracht des Sach- und Kenntnisstands der Gesellschafter bis zu einer gegenteiligen Weisung berechtigterweise davon ausgehen durfte, mit ihrem Einverständnis zu handeln.

Im Fall des BGH hatte ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer UG & Co. KG ohne Gegenleistung Zahlungen i.H.v. insgesamt ca. 140.000 EUR an eine marode Tochtergesellschaft veranlasst, die im weiteren Verlauf insolvent wurde. Die Zustimmung eines Gesellschafters stand infrage. Im Prozess ließ der Geschäftsführer vortragen, der Gesellschafter sei als Steuerberater der Gesellschaft laufend von seinen Mitarbeitern im Steuerberaterbüro über die Zahlungen informiert worden. Darüber hinaus sei erörtert worden, ob die Zahlungen auf einem gesonderten Darlehenskonto oder lediglich auf einem Verrechnungskonto zu buchen seien. Auf Anweisung des Gesellschafters sei schließlich die Verbuchung auf einem Verrechnungskonto erfolgt.

Den Vortrag des Geschäftsführers hat der BGH als nicht ausreichend gewürdigt erachtet und die Sache daher zur erneuten Verhandlung an das OLG Celle zurückverwiesen.

Der Fall zeigt, dass eine hinreichende Dokumentation sowohl der Informationen über Maßnahmen der Geschäftsführung als auch des Meinungsbildes dazu im Sinne aller Beteiligten ist. Geschäftsführer sollten angesichts der noch unklaren Rechtslage sicherstellen, dass Sie im Streitfall sowohl eine für Entscheidungen hinreichende Informationslage bei allen Gesellschaftern beweisen können, als auch möglichst deren Billigung. Aber auch Gesellschaftern nützt die Dokumentation gerade im Fall fehlender Billigung, weil Sie sonst Gefahr laufen, dass ein Gericht zu ihren Lasten ein stillschweigendes Einverständnis erkennen könnte.