Nach dem Urteil des OLG Brandenburg vom 29.6.2022 (7 U 60/219) setzt die Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers voraus, dass dieser zuvor Rechnung über seine Geschäftsführung gelegt hat. Die Entlastung erstrecke sich zeitlich auf den Zeitraum der Periode, für die die Entlastung erklärt wird. Soweit die Entlastung erteilt wird, entfalle indes nicht die Pflicht des Geschäftsführers, weitere Schäden von der Gesellschaft fernzuhalten, etwa für weitere Nachteile.
Mit der nach § 46 Nr. 5 GmbHG zu beschließenden Entlastung sprechen die Gesellschafter dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus, andererseits schließen sie auch Schadensersatzansprüche gegen ihn und Abberufungsgründe aus. Dies sei aber nicht der Fall, wenn der vom Geschäftsführer verursachte Schaden nicht ohne Weiteres für die Gesellschafter erkennbar gewesen ist. Dann sei er – so das OLG – nicht von der Entlastung erfasst.