Das OLG Brandenburg hat in einem Urteil vom 17.03.2022 zu mehreren Fragestellungen des Vereinsrechts entschieden (10 U 16/21):
Aus dem Verweis des Vereinsrechts auf das Auftragsrecht ergebe sich ein grundsätzliches Verbot der Übertragung der Amtsführung auf Dritte. Wenn der Vorstand eines Vereins seine Aufgaben – etwa das Verwalten der Vereinsmitglieder, der Einzug der Mitgliedsbeiträge sowie die Buchführung und das Vorbereiten und Erstellen von Jahresabschlüssen – übertragen will, muss diese Möglichkeit ausdrücklich in der Satzung geregelt sein. Andernfalls sei die Grenze der zulässigen Delegation von Geschäftsführungsaufgaben überschritten.
Im Fall des OLG Brandenburg hatten Vorstände eines gemeinnützigen Vereins eine Verwaltungsgesellschaft gegründet und diese mit „Dienstleistungen zur Organisation und Verwaltung des Vereins“ beauftragt. Unterschrieben hatten den Auftrag die Vereinsvorstände und auf Seiten des Auftragnehmers deren Geschäftsführerin. Es wurde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % des monatlichen Umsatzes des Vereins vereinbart.
Die Unwirksamkeit des Auftrages, mit der Folge, dass keine Entgeltansprüche entstanden waren, ergab sich für das OLG Brandenburg aus mehreren Gesichtspunkten. Zum einen sei der Vertragsschluss zwischen Verein und Verwaltungsgesellschaft bereits wegen des Verbots von Insichgeschäften unwirksam. Da die Verwaltungsgesellschaft noch in Gründung war und deren Geschäftsführerin noch nicht qua Organstellung zur Vertretung und zum Abschluss des Auftrages berechtigt war, erteilten ihr die Vereinsvorstände Untervollmacht. Die Vorstände, die die Verwaltungsgesellschaft selbst gegründet hatten, traten auf beiden Seiten des Auftrages als Vertreter auf. Dass sie die Geschäftsführerin der Verwaltungsgesellschaft zu ihrer Untervertreterin bevollmächtigt hatten, konnte, so das Gericht, die Interessenkollision nicht beseitigen, denn die Vereinsvorstände hätten auf die Geschäftsführerin der Verwaltungsgesellschaft Einfluss nehmen können.
Die Unwirksamkeit des Auftrags ergebe sich, so das Gericht weiter, aber auch aus einem Missbrauch der Vertretungsmacht seitens der Vereinsvorstände. Diese hätten zwar zunächst nur im Innenverhältnis ihre Kompetenzen überschritten: Denn Sie hatten ihre Aufgaben an eine gewerbliche Gesellschaft ausgelagert, obwohl die Satzung des beklagten Vereins vorsah, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt, selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, sowie dass dessen Organe ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Aufgrund des Zusammenwirkens und der Erkennbarkeit dieser Verstöße für die Geschäftsführerin der Verwaltungsgesellschaft sei diese nicht schutzwürdig gewesen.