Das KG Berlin hat mit Urteil vom 07.09.2022 (23 U 120/21) einem GmbH-Gesellschafter das Recht versagt, per Selbsthilfe eine Gesellschafterversammlung ein zweites Mal einzuberufen.

Nach § 50 GmbHG ist ein Gesellschafter berechtigt, der mit mindestens 10% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen. Lehnt das Einberufungsorgan der Gesellschaft (in der Regel sind dies die Geschäftsführer) das Verlangen ab, ist der Gesellschafter, der das Verlangen gestellt hat, berechtigt, selbst die Gesellschafterversammlung einzuberufen.


In dem vom KG Berlin entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter, nachdem sein Einberufungsverlangen erfolglos war, von seinem Selbsthilferecht nach § 50 GmbHG Gebrauch gemacht und eine Gesellschafterversammlung einberufen. Der auf dieser Gesellschafterversammlung getroffene Beschluss war aber wegen einer fehlerhaften Ladung nichtig, so dass der Gesellschafter verlangte, in einer erneuten Gesellschafterversammlung den Beschluss nachzuholen.


Das KG Berlin lehnte aber ein erneutes Einberufungsrecht des Gesellschafters ab. Denn das Selbsthilferecht nach § 50 GmbHG sei zurückhaltend auszulegen, da es eine Ausnahme zur grundsätzlichen Einberufungskompetenz der Geschäftsführung darstelle. Es komme daher nicht darauf an, ob der in der ersten Gesellschafterversammlung getroffenen Beschluss wirksam gefasst worden sei. Entscheidend sei hingegen, ob in der ersten Beschlussfassung eine Abstimmung über die gewünschten Punkte stattgefunden habe, so dass das Selbsthilferecht des Gesellschafters verbraucht sei.