Trotz des Vorliegens von Handelsvertreterverträgen kommt es oftmals zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien – sei es über die Höhe des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters oder die Frage, welche Geschäfte zu verprovisionieren sind. Um die Provisionsabrechnungen des Prinzipals überprüfen zu können, steht dem Handelsvertreter ein wichtiges Hilfsmittel zur Verfügung – der Buchauszug.
Mit seiner Hilfe kann sich der Handelsvertreter Klarheit darüber verschaffen, ob der Prinzipal alle Geschäfte vertragsgemäß abgerechnet hat. Ergibt sich eine Diskrepanz zwischen den Angaben im Buchauszug und den Provisionsabrechnungen, so können im nächsten Schritt die ausstehenden Provisionen nachgefordert und notfalls auch eingeklagt werden. Der Buchauszugsanspruch besteht jedoch nicht zeitlich unbeschränkt. Wie jeder andere Anspruch, kann auch er verjähren.
Dabei ist der Buchauszugsanspruch vom Schicksal des Provisionsanspruchs abhängig. Der Buchauszugsanspruch kann nämlich nur über solche Geschäfte verlangt werden, für die dem Handelsvertreter eine Provision gebührt. Ist der Provisionsanspruch jedoch verjährt, so steht dem Handelsvertreter für das zugrundeliegende Geschäft auch keine Provision mehr zu. Verjährt der Provisionsanspruch, verjährt also auch der Buchauszugsanspruch.
Die Verjährungsfrist der Provisionsansprüche des Handelsvertreters wiederum beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Prinzipal dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehenden Provisionen erteilt hat.
Mit der Frage der Verjährung des Buchauszugs hat sich der BGH zuletzt umfassend beschäftigt und einige Grundsätze aufgestellt. Zusammengefasst gilt es, Folgendes zu beachten:
Für den Handelsvertreter folgt daraus zweierlei:
Zum einen sollte er, um Verjährungsprobleme von vornherein auszuschließen, regelmäßig prüfen, ob seine Provisionsansprüche korrekt abgerechnet werden. Nehmen Sie die Provisionsabrechnungen also nicht einfach ungeprüft hin. Zum anderen ist es mit der Prüfung allein nicht getan. Scheuen Sie nicht davor zurück, Ihre handelsvertreterrechtlichen Ansprüche schon während des noch laufenden Vertragsverhältnisses zum Prinzipal geltend zu machen. Beruhigen sollte in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der BGH betont, es stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, wenn der Handelsvertreter seinen Buchauszugsanspruch geltend macht, obwohl das Handelsvertreterverhältnis noch nicht beendet ist. Wenn auch Sie das Gefühl haben, dass ihr Prinzipal nicht vertragsgemäß abrechnet oder sich anderweitig vertragswidrig verhält, unterstützt Sie Dr. Bernd Westphal, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Handelsvertreter.
Dr. Bernd Westphal
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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