Das Sozialgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 8.3.2021 (S 18 BA 93/18) entschieden, dass die Tätigkeit eines als „Handelsvertreter“ eingesetzten Vermittlers der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wenn er u.a. Weisungen seines Auftraggebers unterliegt, die seine unternehmerische Freiheit in ihrem Kerngehalt beeinträchtigen.

Handelsvertreter kann nach der gesetzlichen Definition in § 84 Abs. 1 HGB nur sein, wer seiner Vermittlungstätigkeit als selbstständig Gewerbetreibender nachgeht. Der Handelsvertreter ist damit selbst Unternehmer und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Es kommt aber vor, dass diese Stellung ausgenutzt wird, um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu umgehen. Es wird dann der Vertrag des Vermittlers nur als Handelsvertretervertrag bezeichnet, obwohl der Vermittler keine selbstständige Tätigkeit ausübt. Zudem kommt es vor, dass der Vertrag sehr enge Bindungen des Vermittlers vorsieht, z.B. weitgehende Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten, Status als Einfirmenvertreter und beispielsweise enge Tätigkeitsvorgaben. Bleibt durch derartige Vertragsgestaltungen für die unternehmerische Freiheit des Vermittlers kein Raum mehr, ist er nicht als selbstständig Gewerbetreibender, sondern abhängig als Angestellter tätig. Auch die Bezeichnung im Vertrag als „Handelsvertreter“ schützt dann nicht mehr vor der Sozialversicherungspflicht.

Zur Sozialversicherungspflicht eines Vermittlers hat das Sozialgericht Frankfurt a.M. entschieden, dass stets eine Gesamtabwägung der vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Verhältnisse dahingehend vorzunehmen sei, ob diese für eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung sprechen. Dem Sozialgericht Frankfurt a.M. reichte für die Annahme einer selbstständigen Stellung nicht aus, dass der Vertrag als Handelsvertretervertrag bezeichnet war und der Vermittler ausschließlich eine erfolgsabhängige Vergütung erhielt. Vielmehr sei von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auszugehen, da der Vermittler in einer Hierarchie tätig war und die Weisungen der ihm überstellten Agenturleiter zu beachten hatte. Zudem seien durch eine Berichts- und Rechenschaftskaskade geschäftsfördernde Maßnahmen durchgesetzt worden. Ferner sei der Vermittler verpflichtet gewesen, sich den Standort und die Ausstattung seiner Betriebsstätte genehmigen zu lassen, wobei er das Logo seines Dienstherren zu verwenden hatte. Schließlich waren dem Vermittler sämtliche Arbeitsmittel wie Werbematerial, ein Arbeitsplatz und ein Notebook kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. All dies überwog bei der Gesamtabwägung, so dass das Sozialgericht eine Sozialversicherungspflicht angenommen hat.

Bei der Vertragsgestaltung ist mithin Vorsicht geboten. Im Zweifel ist ein Statusverfahren einzuleiten, so dass nicht später, vielleicht erst nach Jahren, hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen auf den Unternehmen zukommen.