Der Franchisegeber schuldet dem Franchisenehmer vor Vertragsabschluss die Offenlegung von bestimmten Informationen, die für dessen Investitionsentscheidung maßgeblich sind. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Franchisegeber wegen culpa in contrahendo nach den §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB oder über das Deliktsrecht nach § 823 BGB. Als Schadensersatz schuldet der Franchisegeber dem Franchisenehmer den Ersatz sämtlicher Kosten, die ihm durch die Führung des Franchisebetriebes entstanden sind, abzüglich der Einnahmen, Restwerte und Verwertungserlöse. Der Franchisegeber hat u.a. über die wirkliche wirtschaftliche Situation des Franchisesystems aufzuklären, weil hiervon die Verdienstmöglichkeiten und die Entscheidung zum Vertragsabschluss abhängen.

Verletzt der Franchisegeber seine vorvertragliche Aufklärungspflicht, kann er vom Franchisegeber die noch nicht geleistete Eintrittsgebühr nicht verlangen. Das OLG Frankfurt a.M. führt in seinem Urteil vom 08.12.2021 (4 U 251/20) aus, der Franchisegeber sei nach § 242 BGB gehindert, vom Franchisenehmer die Eintrittsgebühr zu verlangen, weil er das Erhaltene sofort wieder zur Erfüllung des dem Franchisenehmer zustehenden Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zurückgewähren müsste (dolo-agit-Einrede).

In dem vom OLG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall hatte der Franchisegeber bei der Vertragsanbahnung unzutreffende Aussagen über die Anzahl der Behandlungszentren, der jeweils behandelten Patienten sowie der Geräte pro Behandlungszentrum gemacht. Damit sei der Franchisenehmer unzutreffend über die Umsatzmöglichkeiten und unzutreffend und unvollständig über die Erfolgsaussichten des Franchisesystems aufgeklärt worden. Zudem hatte der Franchisenehmer erst nach Abschluss des Franchisevertrages erfahren, dass die Vermarktungsmöglichkeiten der vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Technologie aus rechtlichen Gründen eingeschränkt und die Therapie, die das Wesen der Franchise ausmachte, wissenschaftlich umstritten war. Damit habe der Franchisegeber, so das OLG Frankfurt a.M., seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt und sei dem Franchisenehmer zum Schadensersatz verpflichtet.